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   VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15.A   

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VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15.A (https://dejure.org/2015,10305)
VG Potsdam, Entscheidung vom 20.04.2015 - 6 L 90/15.A (https://dejure.org/2015,10305)
VG Potsdam, Entscheidung vom 20. April 2015 - 6 L 90/15.A (https://dejure.org/2015,10305)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Saarlouis, 05.11.2015 - 6 K 207/15

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mangels Erlaubnisfähigkeit des

    Auszug aus VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15
    Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 207/15.A wird angeordnet.

    Der zugleich mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag und der Klage VG 6 K 207/15.A am 2. Februar 2015 angebrachte Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die von Gesetzes wegen beizubringenden Antragsunterlagen nicht vorgelegt worden sind (§ 166 VwGO; §§ 114, 117 ZPO).

    Es wird daher im Hauptsacheverfahren (VG 6 K 207/15.A) zu klären sein, ob eine entsprechende Garantieerklärung Italiens vorliegt.

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15
    Der umstrittene Bundesamtsbescheid dürfte sich in Ansehung des den Antragstellern zu 1. und 2. laut Mitteilung der Liaisonbeamtin vom 8. Januar 2015 jeweils in Catania zuerkannten subsidiären Schutzes in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bundesamtsbescheides zwar als rechtmäßig erweisen, weil die Antragsteller in Deutschland nicht (mehr) dasselbe beanspruchen können, was bereits im sicheren Drittstaat Italien zu ihren Gunsten geprüft worden ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -).

    Sie haben nämlich als in Italien subsidiär Schutzberechtigte bzw. Familienangehörige Schutzberechtigter in Deutschland keinen Asylverfahrensanspruch (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, Rn. 29), so dass in Bezug auf die in Deutschland (abermals) gestellten Asylanträge im Ergebnis die gleiche Entscheidung durch das Bundesamt ergehen müsste.

  • RG, 09.06.1915 - V 91/15

    Anlandungen und Anschüttungen in Wasserläufen.

    Auszug aus VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15
    Diese Voraussetzungen treffen auf die hiesigen Antragsteller zu, einer Familie von zwei 1975 bzw. 1977 geborenen Tschadern und den 2003, 2004, 2006, 2009 bzw. 2011 geborenen Kindern, zu denen noch der 2013 geborene Antragsteller des Parallelverfahrens VG 6 L 91/15.A hinzu kommt.
  • VG Düsseldorf, 23.01.2015 - 13 L 2923/14

    Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (hier: Italien);

    Auszug aus VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15
    Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier den Antragstellern zu 1. und 2. in Italien - internationaler Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zuerkannt worden ist, keine Anwendung mehr (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13 L 2923/14.A -, juris, m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34).
  • VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 2811/14

    Asylrechts (sicherer Drittstaat Verfahren)

    Auszug aus VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15
    Diese Bestimmungen sind auch auf den (vorliegenden) Fall anwendbar, in dem die Asylantragsteller zu 1. und 2. bereits in einem sicheren Drittstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt erhalten haben (VG Potsdam, Urteil der Kammer vom 12. März 2015 - VG 6 K 2811/14.A -, juris).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 181) ist eine inhaltliche Überprüfung der Einschätzung Italiens als sicherer Drittstaat verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Potsdam, 20.04.2015 - 6 L 90/15
    Das Bundesamt ist in diesem Zusammenhang aber für die Klärung der die grundlegenden Menschenrechte wahrenden Durchführbarkeit der Überstellung zuständig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris m.w.N.).
  • VG Berlin, 20.11.2015 - 23 K 864.14

    Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens bei erneuter Asylantragstellung

    Auf die generelle Einordnung Bulgariens als sicherer Drittstaat bleibt dies jedoch ohne Einfluss (hiervon ging ersichtlich auch das BVerfG in seinem § 26a AsylG betreffenden Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - aus, wonach beim Bestehen belastbarer Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren vor der Abschiebung sicherzustellen sei, dass diese eine gesicherte Unterkunft erhalten, andernfalls bestehe [nur] ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; ebenso etwa VG Potsdam, Beschluss vom 20. April 2015 - 6 L 90/15.A -, juris Rn. 7 ff. und 19).
  • VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 618.14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Hiervon ging ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem § 26a AsylG betreffenden Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - (juris Rn. 6 f., 13 f.) aus, wonach beim Bestehen belastbarer Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren vor der Abschiebung sicherzustellen sei, dass diese eine gesicherte Unterkunft erhalten; andernfalls bestehe ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (nur) wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (ebenso etwa VG Potsdam, Beschluss vom 20. April 2015 - 6 L 90/15.A -, juris Rn. 7 ff. und 19).
  • VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 399.14

    Anordnung einer Abschiebung nach Bulgarien

    Hiervon ging ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem § 26a AsylG betreffenden Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795.14 - (juris Rn. 6f., 13f.) aus, wonach beim Bestehen belastbarer Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren vor der Abschiebung sicherzustellen sei, dass diese eine gesicherte Unterkunft erhalten; andernfalls bestehe ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (nur) wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (ebenso etwa VG Potsdam, Beschluss vom 20. April 2015 - 6 L 90/15.A -, juris Rn. 7ff. und 19).
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